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AktG § 56

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Dritter Teil: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 56 Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen

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