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BAG Urteil v. - 6 AZR 235/19

Gesetze: Art 3 Abs 1 EGRL 59/98, § 17 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 17 Abs 3 S 3 KSchG, § 17 Abs 3 S 4 KSchG, § 17 Abs 3 S 5 KSchG, § 134 BGB, § 270a ZPO, § 240 ZPO, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 4 S 1 BGB

Betriebsübergang - Massenentlassung - Anzeigeverfahren

Leitsatz

1. Durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung wird das Verfahren nicht nach § 240 ZPO unterbrochen.

2. Bei vorläufiger Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, die Stilllegung des Unternehmens zu beschließen. Diesen Beschluss kann sich der später bestellte Insolvenzverwalter zu eigen machen, ohne selbst die Stilllegung zu beschließen.

3. Im Anzeigeverfahren hat der Arbeitgeber den Stand der Beratungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ausgehend von dem tatsächlichen Ablauf des Konsultationsverfahrens darzulegen. Dazu gehört auch die Angabe, ob, wann und warum der Betriebsrat weitere Verhandlungen endgültig abgelehnt hat. Außerdem ist anzugeben, dass, wann und wie das Verfahren aus Sicht des Arbeitgebers beendet worden ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:140520.U.6AZR235.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1267 Nr. 22
BB 2020 S. 1651 Nr. 30
DStR 2020 S. 11 Nr. 33
ZIP 2020 S. 1771 Nr. 36
ZIP 2020 S. 42 Nr. 21
DAAAH-53394

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