Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG Urteil v. - 8 AZR 215/19

Gesetze: § 134 BGB, § 17 Abs 1 KSchG, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 4 BGB, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, Art 1 Abs 1 Buchst b EGRL 23/2001, Art 1 Abs 1 Buchst a EGRL 23/2001, Art 267 AEUV, Art 4 Abs 1 EGRL 23/2001, EGRL 59/98, § 18 Abs 1 KSchG, § 20 KSchG

Betriebs(teil)übergang - Luftverkehr - Massenentlassung

Leitsatz

Für die Frage, ob ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG und damit iSv. § 613a BGB stattgefunden hat, ist im Bereich des Luftverkehrs der Übergang von Material als eines der wesentlichen Kriterien der Beurteilung anzusehen. Weitere bedeutsame Kriterien sind daneben insbesondere eine Übernahme von Ausrüstungsgegenständen, ein Eintritt in bestehende Charterflugverträge, eine Ausweitung von Flügen auf vom etwaigen Veräußerer bediente Routen sowie eine Reintegration von Beschäftigten und deren Einsatz für Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen. Ob und ggf. inwieweit sich dabei im Bereich des Luftverkehrs ein Einsatz wechselnden bzw. rotierenden Personals auf die rechtliche Beurteilung auswirkt, ist eine in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ungeklärte Frage der Auslegung der Richtlinie 2001/23/EG (Art. 267 AEUV).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:270220.U.8AZR215.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1779 Nr. 32
DStR 2020 S. 10 Nr. 36
NJW 2020 S. 10 Nr. 33
XAAAH-53396

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank