Autorennen: Bewertung der Eigengefährdung; Prüfung des bedingten Vorsatzes am konkretem Geschehensablauf ohne Berücksichtigung von Geschehensabläufen mit höherer und nicht gebilligter Eigengefahrverwirklichung
Leitsatz
1. Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein; so kann er bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs vertraut (Fortführung , BGHSt 63,88).
2. Für die Prüfung, ob ein Unfallgeschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst war, kommt es daher darauf an, ob er den konkreten Geschehensablauf als möglich erkannt und die damit einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob er weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat (Fortführung , BGHSt 63,88).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:180620U4STR482.19.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 10 Nr. 33 NJW 2020 S. 2900 Nr. 39 BAAAH-53399