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EGBGB Artikel 248 § 6

Siebter Teil: Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten

Artikel 248 Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen

§ 6 Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

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