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BGH Urteil v. - IX ZR 47/19

Gesetze: § 174 Abs 2 InsO, § 176 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 240 ZPO

Insolvenzverfahren: Aufnahme eines Eröffnung des Insolenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits; Anforderungen an die Wirksamkeit einer Forderungsanmeldung; ausreichend individualisierte Forderung

Leitsatz

1. Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung ist nur wirksam, wenn die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen für eine Forderungsfeststellungsklage gegeben sind.

2a. Für eine wirksame Forderungsanmeldung erfordert die Angabe des Grundes der Forderung die bestimmte Angabe des Lebenssachverhalts, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt; eine schlüssige Darlegung der Forderung ist nicht erforderlich (Klarstellung zu , WM 2009, 468).

2b. Ob der Insolvenzgläubiger seine Forderung in ausreichend individualisierter Weise angemeldet hat, richtet sich nach den Verhältnissen im Prüfungstermin; eine nachträglich erfolgte Individualisierung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Forderungsanmeldung zurück.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:250620UIXZR47.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1602 Nr. 30
DB 2020 S. 2122 Nr. 40
DStR 2020 S. 11 Nr. 33
NJW 2020 S. 3102 Nr. 42
WM 2020 S. 1443 Nr. 30
ZIP 2020 S. 1561 Nr. 32
ZIP 2020 S. 55 Nr. 29
XAAAH-53519

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