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BSG Beschluss v. - B 5 R 302/19 B

Gesetze: § 138 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 73 Abs 2 S 2 Nr 1 SGG, § 151 Abs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a SGG

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Prozessurteil statt Sachurteil - Urteilsberichtigung - Rücksendung einer fehlerhaften Urteilsausfertigung zum Zwecke der Berichtigung - offensichtlicher Schreibfehler - Beginn der Rechtsmittelfrist bereits mit Zustellung der unberichtigten Fassung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden eines Bevollmächtigten - Rechtsauskunft des Gerichts - Zweifel - eigene Prüfung der Rechtslage

Leitsatz

Fordert das Gericht die Beteiligten zur Rücksendung einer Urteilsausfertigung zum Zwecke der Berichtigung auf und ist klar erkennbar, dass lediglich ein offensichtlicher Schreibfehler berichtigt werden soll, so beginnt die Rechtsmittelfrist bereits mit Zustellung der fehlerbehafteten Urteilsausfertigung (Anschluss an und Klarstellung zu = SozR 4-1500 § 151 Nr 1).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:170620BB5R30219B0

Fundstelle(n):
LAAAH-53536

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