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BVerwG Beschluss v. - 5 P 9/19

Gesetze: § 69 Abs 2 S 5 BPersVG

Wirksamkeit einer Zustimmungsverweigerung per E-Mail; Schriftform

Leitsatz

Es genügt dem Schriftformerfordernis des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn der Vorsitzende des Personalrats in einer namentlich gekennzeichneten E-Mail dem Dienststellenleiter die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer dieser E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Format MS Word übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:150520B5P9.19.0

Fundstelle(n):
OAAAH-53548

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