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BFH Urteil v. - X R 42-43/18

Gesetze: GewStG § 7 Satz 1; EStG § 4 Abs. 4a Sätze 1 und 5

Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

Leitsatz

NV: Bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist positives Eigenkapital, das aus vor dem endenden Wirtschaftsjahren herrührt, unberücksichtigt zu lassen. Die durch das StÄndG 2001 eingeführte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG (derzeit § 52 Abs. 6 Satz 6 EStG) gebietet es, in dem ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahr von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand von „Null“ auszugehen (Anschluss an Senatsurteil vom  - X R 30/06, BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.051119.XR42.18.0- 2 -

Fundstelle(n):
XAAAH-53652

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