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BFH Urteil v. - VIII R 23/16

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 90 Abs. 2; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1

Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen

Leitsatz

1. NV: Aus dem Vorhandensein eines bestimmten Vermögens kann nicht ohne Weiteres mit der für die Feststellung einer Steuerhinterziehung erforderlichen Sicherheit auf das Vorhandensein dieses Vermögens bereits zu einem früheren Zeitpunkt —lediglich in abgezinster Höhe— geschlossen werden. Dazu bedarf es vielmehr der weiteren Feststellung, dass ein zwischenzeitlicher Vermögenszuwachs ausgeschlossen werden kann.

2. NV: Das Vorhandensein eines Vermögens zu einem bestimmten Zeitpunkt reicht —selbst bei Annahme eines verminderten Beweismaßes wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten— nicht aus, um dem Steuerpflichtigen den entsprechenden Kapitalstamm auch in den Folgejahren unverändert als Grundlage der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass das Depotkonto im betreffenden Zeitraum nicht mehr vorhanden war (Anschluss an Senatsurteil vom  - VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5).

3. NV: Der Grundsatz in dubio pro reo schließt es aus, die —grundsätzlich zulässige— Schätzung der Höhe der hinterzogenen Steuern auf ein reduziertes Beweismaß und bloße Wahrscheinlichkeitserwägungen zu stützen und an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens auszurichten. Erforderlich ist vielmehr, dass das FG auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO) von der Höhe der Steuerhinterziehung in jedem Jahr der Schätzung überzeugt ist (Anschluss an Senatsbeschluss vom  - VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.031219.VIIIR23.16.0- 2 -

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1621 Nr. 30
BFH/NV 2020 S. 853 Nr. 10
DStR 2020 S. 1677 Nr. 31
DStRE 2020 S. 1014 Nr. 16
HFR 2020 S. 1016 Nr. 11
KÖSDI 2020 S. 21898 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2020 S. 2358
wistra 2020 S. 474 Nr. 11
RAAAH-53654

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