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BGH Beschluss v. - II ZB 30/19

Gesetze: § 8 Abs 1 S 1 KapMuG, § 22 Abs 1 S 1 KapMuG

KapMuG: Möglichkeit der Einleitung eines weiteren Musterverfahrens

Leitsatz

1. Maßgeblich für die Frage der Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen ist, ob mit der Entscheidung über die Feststellungsziele des Musterverfahrens eine Bindung des Prozessgerichts eintreten kann. Für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, kann eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung haben, wenn diese Feststellungsziele dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen.

2. Die Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen kann nicht darauf gestützt werden, dass eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele naheliegt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:160620BIIZB30.19.0

Fundstelle(n):
AG 2020 S. 752 Nr. 19
DB 2020 S. 1680 Nr. 32
WM 2020 S. 1422 Nr. 30
ZIP 2020 S. 1518 Nr. 31
NAAAH-53677

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