Gesetze: § 7 S 1 KapMuG, § 8 Abs 1 KapMuG, § 22 Abs 1 S 1 KapMuG
KapMuG: Möglichkeit der Einleitung eines weiteren Musterverfahrens
Leitsatz
1. Ob die Einleitung des Musterverfahrens unzulässig ist, hat das Oberlandesgericht anhand des Vorlagebeschlusses zu beurteilen.
2. Ein weiteres Musterverfahren ist wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses ausgeschlossen, soweit die Entscheidung über die Feststellungsziele in dem bereits eingeleiteten Musterverfahren in den Verfahren, die im Hinblick auf die Feststellungsziele des weiteren Musterverfahrens auszusetzen wären, die Prozessgerichte bindet.
3. Für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, kann eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung haben, wenn diese Feststellungsziele dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:160620BIIZB10.19.0
Fundstelle(n): AG 2020 S. 749 Nr. 19 BB 2020 S. 1666 Nr. 31 DB 2020 S. 2062 Nr. 39 DStR 2020 S. 10 Nr. 30 NJW 2020 S. 10 Nr. 32 WM 2020 S. 1418 Nr. 30 ZIP 2020 S. 1457 Nr. 30 XAAAH-53678