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Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer
Veröffentlichung der , und vom , V R 47/16
Bezug:
Bezug: BStBl 2019 II S. 743
Bezug: BStBl 2018 II S. 800
Bezug: BStBl 2018 II S. 809
Bezug: BStBl 2018 II S. 806
Bezug:
Bezug: BStBl 2018 I S. 1401
Bezug:
I.
Der BFH hat in seinen Urteilen vom , XI R 20/14, BStBl II 2018 S. 800, und vom , V R 25/15, BStBl II 2018 S. 809, sowie V R 28/16, BStBl II 2018 S. 806, in Änderung seiner vorherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Änderung der Rechtsprechung beruhte auf dem und C-375/16, Geissel und Butin.
Mit seinem Urteil vom , XI R 22/14, BStBl 2020 II S. 418 hat der BFH diese Aussage dahingehend präzisiert, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.
Weiterhin hat der BFH mit seinem Urteil vom , V R 47/16, BStBl 2020 II S. 424, entsc...