Recht des Streithelfers auf Einlegung der Berufung; Folgen für seine Prozesshandlungen nach Zurückweisung seines Beitritts
Leitsatz
1. Der Streithelfer kann für die Hauptpartei ungeachtet der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO wirksam Berufung einlegen, solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist.
2. Die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts (§ 71 Abs. 1 ZPO) wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen (hier: Einlegung und Begründung einer Berufung) behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit (im Anschluss an , WM 2013, 1220 Rn. 19).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:260620UVZR106.19.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 9 Nr. 34 NJW-RR 2020 S. 942 Nr. 15 WM 2021 S. 1394 Nr. 28 UAAAH-53909