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BGH Urteil v. - V ZR 106/19

Gesetze: § 66 Abs 1 ZPO, § 67 ZPO, § 71 Abs 1 ZPO, § 71 Abs 3 ZPO, § 74 Abs 1 ZPO

Recht des Streithelfers auf Einlegung der Berufung; Folgen für seine Prozesshandlungen nach Zurückweisung seines Beitritts

Leitsatz

1. Der Streithelfer kann für die Hauptpartei ungeachtet der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO wirksam Berufung einlegen, solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist.

2. Die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts (§ 71 Abs. 1 ZPO) wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen (hier: Einlegung und Begründung einer Berufung) behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit (im Anschluss an , WM 2013, 1220 Rn. 19).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:260620UVZR106.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 9 Nr. 34
NJW-RR 2020 S. 942 Nr. 15
WM 2021 S. 1394 Nr. 28
UAAAH-53909

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