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BGH Beschluss v. - XII ZB 54/18

Gesetze: § 1767 BGB, § 1769 BGB, § 1770 BGB, Art 6 BGBEG, § 7 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 58 FamFG, § 59 FamFG, § 108 Abs 2 S 1 FamFG, § 109 Abs 1 Nr 1 FamFG, § 109 Abs 1 Nr 2 FamFG, § 109 Abs 1 Nr 4 FamFG, § 186 FamFG, §§ 186ff FamFG, § 188 FamFG, § 193 FamFG, § 197 Abs 3 FamFG, § 43b Abs 1 S 1 FGG vom , Art 8 MRK

Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption

Leitsatz

1. Über die Anerkennungsfähigkeit einer Volljährigenadoption, die durch ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde ausgesprochen worden ist, wird im Verfahren nach § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG entschieden; auf dieses Verfahren finden die speziellen Vorschriften zum Adoptionsverfahren nach den §§ 186 ff. FamFG keine Anwendung.

2. Die Entscheidung des Amtsgerichts, eine ausländische Erwachsenenadoption anzuerkennen, ist aus diesem Grunde nicht gemäß § 197 Abs. 3 FamFG unanfechtbar, sondern unterliegt nach den allgemeinen Regeln der Beschwerde gemäß § 58 FamFG.

3. Jedenfalls dann, wenn die Kinder des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren weder beteiligt noch angehört wurden, sind sie im Anerkennungsverfahren als Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hinzuzuziehen und zur Beschwerde gegen die positive Anerkennungsentscheidung berechtigt.

4. Der Umstand, dass die Kinder des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren nicht beteiligt oder angehört worden sind, führt nicht dazu, dass der ausländischen Adoptionsentscheidung nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Anerkennung zu versagen wäre. Denn die Kinder des Annehmenden sind in einem inländischen Adoptionsverfahren ungeachtet ihrer unmittelbaren Rechtsbetroffenheit nicht Beteiligte, sondern ihre Verfahrensrechte sind kraft spezialgesetzlicher Regelung (§§ 188, 193 FamFG) auf ein Anhörungsrecht beschränkt.

5. Zum materiellen und verfahrensrechtlichen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) bei der Anerkennung ausländischer Volljährigenadoptionen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:270520BXIIZB54.18.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2021 S. 346 Nr. 5
NJW 2020 S. 3026 Nr. 41
NWB-EV 2020 S. 326 Nr. 9
RAAAH-53910

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