Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag
Leitsatz
1. NV: Bei einem zwei Tage vor dem Terminstag eingegangenen Terminverlegungsantrag handelt es sich —ohne Vorliegen besonderer Umstände— grundsätzlich nicht um einen „in letzter Minute“ gestellten Antrag, so dass keine erhöhten Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes gelten.
2. NV: Wenn ein Arzt ausdrücklich die Reiseunfähigkeit des Patienten bescheinigt, steht dies —bei einer am Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs orientieren Betrachtung— der Erklärung gleich, der Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Damit ist in aller Regel ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung glaubhaft gemacht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:B.210420.XB13.20.0
Fundstelle(n): BB 2021 S. 2327 Nr. 40 BFH/NV 2020 S. 900 Nr. 10 LAAAH-54025