Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund Steuerhinterziehung
Leitsatz
1. NV: Das Bilden einer Rückstellung für die betreffenden Mehrsteuern erfordert es auch dann, wenn der Steuerpflichtige von der Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhinterziehung Kenntnis hat, dass er am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss.
2. NV: § 44 Abs. 1 FGO setzt nicht nur voraus, dass ein außergerichtlicher Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist, sondern dass überhaupt ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Klage unzulässig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:B.120520.XIB59.19.0
Fundstelle(n): BB 2021 S. 45 Nr. 1 BBK-Kurznachricht Nr. 15/2020 S. 706 BFH/NV 2020 S. 909 Nr. 10 DStR 2020 S. 6 Nr. 30 DStZ 2020 S. 632 Nr. 17 KoR 2020 S. 411 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2020 S. 643 ZAAAH-54029