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BFH Beschluss v. - XI B 59/19

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1, Nr. 2 Alternative 2, Nr. 3; FGO § 44 Abs. 1

Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund Steuerhinterziehung

Leitsatz

1. NV: Das Bilden einer Rückstellung für die betreffenden Mehrsteuern erfordert es auch dann, wenn der Steuerpflichtige von der Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhinterziehung Kenntnis hat, dass er am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss.

2. NV: § 44 Abs. 1 FGO setzt nicht nur voraus, dass ein außergerichtlicher Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist, sondern dass überhaupt ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Klage unzulässig.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.120520.XIB59.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 45 Nr. 1
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2020 S. 706
BFH/NV 2020 S. 909 Nr. 10
DStR 2020 S. 6 Nr. 30
DStZ 2020 S. 632 Nr. 17
KoR 2020 S. 411 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2020 S. 643
ZAAAH-54029

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