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BFH Beschluss v. - XI R 33/19

Gesetze: FGO § 120 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Nr. 2; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 155 Satz 1; ZPO § 85 Abs. 2

Anforderungen an die Büroorganisation bei chronischer Erkrankung des zuständigen Bearbeiters

Leitsatz

1. NV: Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können (z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters).

2. NV: Unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ist außerdem ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung, in der der Ablauf sämtlicher Fristen vermerkt und eine Frist erst nach Vornahme der zu ihrer Einhaltung erforderlichen Handlung gestrichen wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.050520.XIR33.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 907 Nr. 10
DStR 2020 S. 12 Nr. 31
WAAAH-54030

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