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BFH Beschluss v. - III B 158/19

Gesetze: FGO § 155; ZPO § 227

Terminsverlegungsantrag „in letzter Minute“

Leitsatz

1. NV: Jedenfalls wenn ein Antrag auf Terminsverlegung erst am Terminstag gestellt wird, muss der Beteiligte von sich aus die Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich der Verlegungsgrund ergeben soll.

2. NV: Jedenfalls gegenüber sachkundigen Prozessbevollmächtigten muss das Gericht nicht darauf hinweisen, dass die tatsächlichen Behauptungen auf die ein kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Terminsverlegungsantrag gestützt wird, ohne weitere Aufforderung des Gerichts glaubhaft gemacht werden müssen.

3. NV: Ein telefonisch gestellter Terminsverlegungsantrag kann vom Gericht auch telefonisch abgelehnt werden. Wird im Falle der telefonischen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bis zur Urteilsverkündung kein neuer Terminsverlegungsantrag gestellt und werden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel zur Glaubhaftmachung vorgelegt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung über den ursprünglichen Terminsverlegungsantrag in einem vor der Urteilsverkündung gefassten Beschluss oder in den Gründen des Urteils.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.050520.IIIB158.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2327 Nr. 40
BFH/NV 2020 S. 905 Nr. 10
DStRE 2020 S. 1269 Nr. 20
HFR 2020 S. 823 Nr. 9
GAAAH-54031

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