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BGH Urteil v. - X ZR 119/18

Gesetze: § 130a Abs 5 S 1 ZPO, § 130a Abs 2 S 1 ZPO, § 130a Abs 2 S 2 ZPO, § 125a Abs 3 Nr 1 PatG, § 2 BGH/BPatGERVV

Wirksamer Zugang eines elektronischen Dokuments mit Speicherung im EGVP; Anforderungen an Geeignetheit des elektronischen Dokuments für die gerichtliche Bearbeitung - Aktivitätsüberwachung

Leitsatz

Aktivitätsüberwachung

1. Ein elektronisches Dokument ist wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.

2. Ein elektronisches Dokument ist für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es den Vorgaben genügt, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG aufgestellt hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:140520UXZR119.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 9 Nr. 33
OAAAH-54076

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