Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung; Folgen der Einbeziehung eines nicht ersatzfähigen Schadens in die Pauschale, hier: Inkassokostenpauschale mit Arbeits- und Zeitaufwand für die Schadensermittlung
Leitsatz
1a. Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind regelmäßig auch Formularklauseln eines "Gesamtklauselwerks", die mit der Klausel inhaltlich zu einer Einheit verbunden sind, zu berücksichtigen (im Anschluss an , NJW 1992, 180 unter 3 b; vom - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 c; vom - VIII ZR 202/11, NJW-RR 2012, 1333 Rn. 19 ff.; vom - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 18 f.). Mit "Gesamtklauselwerk" ist jedoch grundsätzlich nur der Kontext gemeint, den das Klauselwerk setzt, in dem die auszulegende Allgemeine Geschäftsbedingung aufgeführt ist, nicht dagegen Bestimmungen, die in gesonderten Urkunden niedergelegt sind und auf die die auszulegende Klausel nicht Bezug nimmt.
1b. Der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung führt dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (im Anschluss an , BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31, 11; vom - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22; vom - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; jeweils mwN).
2a. Bezieht eine Formularklausel einen nicht ersatzfähigen Schaden in die Pauschale ein, ist sie nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die Schadenspauschale dann generell überhöht ist (im Anschluss an Senatsurteil vom - VIII ZR 95/18, EnWZ 2019, 351 Rn. 18 mwN).
2b. Dies ist der Fall, wenn ein Energieversorgungsunternehmen in die von ihm berechnete Inkassokostenpauschale den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden und somit grundsätzlich von ihm selbst zu tragenden Arbeits- und Zeitaufwand in die Pauschale einfließen lässt. Daran ändert der Umstand nichts, dass es diese Tätigkeiten durch Schwestergesellschaften erledigen lässt (Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom - VIII ZR 95/18, aaO Rn. 19 ff.).