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BGH Urteil v. - X ZR 10/19

Gesetze: Art 7 Nr 1 Buchst a EUV 1215/2012, Art 7 Nr 1 Buchst b Ss 2 EUV 1215/2012, Art 7 Nr 5 EUV 1215/2012, Art 7 Abs 1 S 1 EGV 201/2004, Art 7 Abs 1 S 1 EGV 261/2004

Einheitlicher Gerichtsstand für Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung

Leitsatz

1. Eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO ergibt sich nicht schon daraus, dass eine Niederlassung ein vorgerichtliches Anspruchsschreiben des späteren Klägers entgegennimmt und zuständigkeitshalber an eine Organisationseinheit an einem anderen Ort weiterleitet.

2. Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-Ia-VO begründet einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus dem Dienstleistungsvertrag. Bei einem Vertrag, der einen Hinflug zu einem bestimmten Endziel und einen Rückflug zu einem vom ersten Abflugort verschiedenen Ankunftsort vorsieht, ist deshalb an allen drei Orten der Gerichtsstand des Erfüllungsorts für alle nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen begründet.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:120520UXZR10.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 9 Nr. 33
RIW 2020 S. 701 Nr. 11
DAAAH-54207

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