Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anlassbezogene Prüfung der Fristvermerke in der Handakte
Leitsatz
Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Berufung - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang (Anschluss , NJW 2014, 3102 Rn. 12 f.).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:230620BVIZB63.19.0
Fundstelle(n): DB 2020 S. 1680 Nr. 32 DStR 2020 S. 12 Nr. 33 NJW 2020 S. 2641 Nr. 36 NJW 2020 S. 8 Nr. 33 NAAAH-54208