Gesetze: § 33 Abs 1 S 1 Alt 2 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5, § 2 Abs 1 S 1 SGB 9, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 20 UNBehRÜbk
Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer drohenden Behinderung bei bestehender Behinderung - Verhütung einer Verschlimmerung der Behinderung oder Abwendung des Hinzutritts einer wertungsmäßig neuen Behinderung - Behinderungsausgleich - Grundbedürfnis nach Mobilität - Erschließung des Nahbereichs der Wohnung
Leitsatz
1. Bei einer bestehenden Behinderung dient ein Hilfsmittel zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung, wenn mit dessen Einsatz im Schwerpunkt die Verschlimmerung der Behinderung verhütet oder der Hinzutritt einer wertungsmäßig neuen Behinderung abgewendet wird.
2. Bei der Prüfung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich ist das zu befriedigende Grundbedürfnis nach Mobilität nicht zu eng zu fassen in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte den Nahbereich der Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschließen.