Gesetze: § 131 Abs 5 S 1 SGG vom , § 131 Abs 5 S 2 SGG vom , § 131 Abs 5 S 5 SGG vom , § 76 Abs 1 S 2 SGB 5, § 106a Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom , § 106d Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom , § 295 Abs 1a SGB 5, § 20 SGB 10, § 21 Abs 2 SGB 10
Sozialgerichtliches Verfahren - Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts und Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung - unzureichende Aufklärung des Sachverhalts - maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung eines solchen Aufklärungsmangels - Krankenhaus - Notfallbehandlung - sachlich-rechnerische Richtigstellung
Leitsatz
1. Das Gericht darf einen angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben und die Sache an die Verwaltung zurückverweisen, wenn der Verwaltung eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden kann.
2. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung eines solchen Aufklärungsmangels ist regelmäßig der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.
3. Wenn ein Krankenhaus im Rahmen von Notfallbehandlungen in größerem Umfang Leistungen erbracht und abgerechnet hat, die über das begrenzte Spektrum solcher Behandlungen deutlich hinausgehen, ist die Kassenärztliche Vereinigung nicht verpflichtet, die gesamte Abrechnung von sich aus daraufhin zu überprüfen, ob einzelne Leistungen möglicherweise im Kontext der Versorgung von Notfällen erforderlich waren.