Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über Wiedereinsetzungsantrag in die Klagefrist
Leitsatz
1. Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 60 Abs. 4 VwGO zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist auch dann zuständig, wenn dieser Antrag nach Abweisung der Klage und vor Einlegung des Rechtsmittels gegen das Urteil gestellt wurde.
2. Das Rechtsmittelgericht ist nicht verpflichtet, die Sache wegen eines von der Vorinstanz übergangenen Wiedereinsetzungsantrags zurückzuverweisen, wenn eine positive Entscheidung über den Antrag wegen seiner Unzulässigkeit von vornherein ausscheidet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2020:120620B8B8.20.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 3189 Nr. 43 NAAAH-54448