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BVerfG Beschluss v. - 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17

Gesetze: Art 33 Abs 5 GG, Anl 4 BBesG vom , Anl 5 BBesG vom , BesVersAnpG NW 2008, BesVersAnpG NW 2009, BesVersAnpG NW 2011, BesVersAnpG NW 2013, BesVersAnpG NW 2015, FamZuschlAnpG NW, Anl 3 ÜBesG NW vom , Anl 5 ÜBesG NW vom

Besoldung der Richter und Staatsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen in den Besoldungsgruppen R 2 mit drei bzw vier Kindern in den Jahren 2013 bis 2015 nicht amtsangemessen und daher mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar - Frist für Neuregelung bis

Leitsatz

1. Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet, seinen Richtern und Beamten sowie ihren Familien einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Anzahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein. Sind die Grundgehaltssätze so bemessen, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen bei zwei Kindern amtsangemessen sind, darf Richtern und Beamten nicht zugemutet werden, für den Unterhalt weiterer Kinder auf die familien-neutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen.

2. Der Besoldungsgesetzgeber darf bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und jedes weitere Kind entsteht, von den Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgehen, muss dabei aber beachten, dass die Alimentation etwas qualitativ Anderes ist als die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs. Ein um 15 % über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt diesen Unterschied hinreichend deutlich werden (Bestätigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363; 99, 300).

3. Die sich fortlaufend wandelnden tatsächlichen Verhältnisse und die Entwicklung des Sozial- und Steuerrechts bedingen, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in ihren Einzelheiten von Zeit zu Zeit neu konkretisiert werden müssen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:ls20200504.2bvl000617

Fundstelle(n):
WAAAH-54539

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