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BVerwG Beschluss v. - 8 B 59/19

Gesetze: Art 108 Abs 3 S 1 AEUV, Art 108 Abs 3 S 3 AEUV, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO, § 4 AgrStruktG

Beihilferechtliches Durchführungsverbot

Leitsatz

Die bis zum befristete Genehmigung einer staatlichen Beihilfe nach dem GAK-Programm 2010 bis 2013 durch die Europäische Kommission (Entscheidungen N 115/2008 vom - K(2008)3157 - und N 368/2009 vom - K(2009)10669 -) erstreckte sich nicht auf Zuwendungen, die erst nach Fristablauf durch Zuwendungsbescheid gegenüber dem begünstigten Breitbandnetzbetreiber bewilligt wurden und bezüglich deren vor Fristablauf nur eine vorbehaltliche Vergabeentscheidung getroffen worden war.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:070720B8B59.19.0

Fundstelle(n):
HAAAH-54544

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