Die bis zum befristete Genehmigung einer staatlichen Beihilfe nach dem GAK-Programm 2010 bis 2013 durch die Europäische Kommission (Entscheidungen N 115/2008 vom - K(2008)3157 - und N 368/2009 vom - K(2009)10669 -) erstreckte sich nicht auf Zuwendungen, die erst nach Fristablauf durch Zuwendungsbescheid gegenüber dem begünstigten Breitbandnetzbetreiber bewilligt wurden und bezüglich deren vor Fristablauf nur eine vorbehaltliche Vergabeentscheidung getroffen worden war.