Grundsätzliche Bedeutung; Umfang der Sachaufklärungspflicht; richterliche Hinweispflicht
Leitsatz
1. NV: Es folgt aus § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO und ist höchstrichterlich geklärt, dass die Sachaufklärungspflicht des FG nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten zu sehen ist.
2. NV: Wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kläger vor dem FG rechtskundig vertreten, bedarf es in der mündlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern.