Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen Richters
Leitsatz
1. Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
2. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zweckbestimmung festzustellen.
3. Eine unzureichende Einführung der ehrenamtlichen Richter in den Sach- und Streit-stand kann einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter begründen, wenn einer der ehrenamtlichen Richter in der mündlichen Verhandlung deutliche Anzeichen dafür zeigt, dass er der Verhandlung physisch oder psychisch nicht folgen kann.
4. Die Zuteilung von Streitsachen verletzt nicht den gesetzlichen Richter, wenn sowohl der gerichtsinterne Geschäftsverteilungsplan als auch der Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Senats keine Lücken oder Unbestimmtheiten hinsichtlich der Verfahrenszuteilung aufweisen und kein vermeidbarer gerichtsinterner Anwendungsspielraum besteht, der die Gefahr manipulativen Eingreifens durch die mit der Zuteilung befassten Gerichtspersonen begründet.
Fundstelle(n): BStBl 2020 II Seite 586 AO-StB 2020 S. 354 Nr. 11 BB 2020 S. 1750 Nr. 32 BFH/NV 2020 S. 1174 Nr. 11 BFH/PR 2020 S. 309 Nr. 11 BStBl II 2020 S. 586 Nr. 15 DB 2020 S. 2389 Nr. 45 DB 2020 S. 6 Nr. 31 DStR 2020 S. 1730 Nr. 32 DStR 2020 S. 8 Nr. 31 DStRE 2020 S. 1014 Nr. 16 ErbStB 2020 S. 289 Nr. 10 HFR 2020 S. 921 Nr. 10 KÖSDI 2020 S. 21897 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2020 S. 2366 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2020 S. 685 UVR 2020 S. 295 Nr. 10 OAAAH-54559