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BGH Urteil v. - XIII ZR 22/19

Gesetze: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 124 Abs 1 Nr 5 GWB

Genereller Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an Vergabeverfahren ohne sachlichen Grund: Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb für einen eingetragenen Verein; Unterlassungsanspruch; Interessenkonflikt bei einem Organmitglied des öffentlichen Auftraggebers - Vergabesperre

Leitsatz

Vergabesperre

1. Ein eingetragener Verein, der sich am Wirtschaftsverkehr beteiligt, genießt bei dieser Tätigkeit den Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

2. Schließt ein öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen ohne hinreichenden sachlichen Grund generell von der Vergabe von Aufträgen oder der Teilnahme an Vergabeverfahren aus, steht dem ausgeschlossenen Unternehmen gegen die Umsetzung einer solchen rechtswidrigen Vergabesperre ein Unterlassungsanspruch zu.

3. Ein Interessenkonflikt bei einem Organmitglied des öffentlichen Auftraggebers kann eine Vergabesperre nur insoweit rechtfertigen, als der Gefahr eines Einflusses auf ein Vergabeverfahren nicht durch eine sachgerechte Organisation der Vorbereitung und Durchführung betroffener Vergabeverfahren sowie der hierauf bezogenen Entscheidungsprozesse begegnet werden kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:030620UXIIIZR22.19.0

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2020 S. 3024
OAAAH-55142

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