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BSG Urteil v. - B 13 R 23/18 R

Gesetze: § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB 6 vom , § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB 6 vom , § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6 vom , § 236b Abs 1 Nr 2 SGB 6 vom , § 236b Abs 2 S 1 SGB 6 vom , § 111 SGB 3, § 136 SGB 3, §§ 136ff SGB 3, § 111 S 3 BetrVG, InsO, RVLVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG

Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn infolge der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in einer Transfergesellschaft durch Fristablauf - vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers - Schließung des einzigen Standorts des ursprünglichen Beschäftigungsunternehmens nach Verschmelzung auf ein anderes Unternehmen mit weiteren Standorten - Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 und 3 SGB 6

Leitsatz

1. Der Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn beruht nicht auf einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, wenn zwar der einzige Standort des ursprünglichen Beschäftigungsunternehmens aufgegeben, dieses jedoch zuvor auf ein anderes Unternehmen mit weiteren Standorten verschmolzen wird.

2. Der Bezug von Arbeitslosengeld kann auch dann durch die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sein, wenn der Versicherte aus diesem Anlass in eine Transfergesellschaft wechselt und das "Transferarbeitsverhältnis" durch Fristablauf endet.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:200520UB13R2318R0

Fundstelle(n):
OAAAH-55168

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