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BVerwG Urteil v. - 5 C 3/19 D

Gesetze: § 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 292 S 1 ZPO

Zur Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils nach § 198 Abs. 2 GVG

Leitsatz

Die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren stehende rechtswidrige Verschaffung eines Vorteils schließt jedenfalls dann nicht notwendig einen immateriellen Nachteil im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG aus, wenn das Gerichtsverfahren, dessen Überlänge gerügt ist, sich dahingehend auswirken kann, den erlangten Vorteil für die Zukunft zu legalisieren.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:050620U5C3.19D0

Fundstelle(n):
ZIP 2020 S. 67 Nr. 35
DAAAH-55176

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