Zum Begriff der Gewässerunterhaltung im Sinne des Wasserrechts und der Beitragspflicht im Sinne des Wasserverbandsgesetzes
Leitsatz
1. Abwehrrechte eines Wasser- und Bodenverbands bestehen nur im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit.
2. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG, wonach die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit zur Gewässerunterhaltung gehört, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
3. Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes umlagefähig, wenn sie zumindest auch dazu dienen, von den im Verbandsgebiet liegenden Grundstücken ausgehende "nachteilige Auswirkungen" auf die zu unterhaltenden Gewässer zu beseitigen oder zu verhindern.