1. NV: „Offensichtlich absehbare Auswirkungen“ auf noch zu erlassende Verwaltungsakte (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG) sind anzunehmen, wenn ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger Steuerfestsetzungen beeinflusst. Dabei muss die nochmalige Verwirklichung des im Streitjahr zu beurteilenden Sachverhalts nicht etwa absolut sicher sein, sondern lediglich hinreichend sicher absehbar. Dies erfordert eine wertende und sich an wirtschaftlichen Erfahrungen und Lebensrealitäten orientierende Betrachtung, wobei ein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung des Sachverhalts ausreichend sein kann.
2. NV: Bei einem Streit um die Zuordnung der Gewinnausschüttung einer GmbH zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder aber den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG jedenfalls dann anzuwenden, wenn die GmbH immer wieder —wenn auch nicht in jedem Jahr— Gewinnausschüttungen vornimmt und der Kostenschuldner (z.B. als Alleingesellschafter) den Inhalt der Gewinnverwendungsbeschlüsse bestimmen kann.