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BFH Urteil v. - II R 4/18 BStBl 2020 II S. 665

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 631; BGB § 633; BGB § 634; BVO 2 § 1; BVO 2 § 42; BVO 2 § 43; BVO 2 § 44; BVO 2 § 45

Aufhebung der Grunderwerbsteuer - Anspruch auf Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerbaren Rechtsgeschäfts bei Wohnflächendifferenzen

Leitsatz

1. Wird nach abgeschlossenem und durchgeführtem Kauf- oder Werkvertrag über eine Wohnimmobilie die Nichtfestsetzung, Aufhebung oder Änderung der Grunderwerbsteuer auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG beantragt, so muss die Nichterfüllung von Vertragsbedingungen zivilrechtlich einen gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Grundstücksgeschäfts vermitteln, der einseitig und gegen den Willen des anderen am Grundstücksgeschäft Beteiligten erzwungen werden kann (Anschluss an das , BFH/NV 1989, 728).

2. Ob ein solcher Rechtsanspruch besteht, richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen und ist im Besteuerungsverfahren in vollem Umfang zu prüfen. In Betracht kommen insbesondere die Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes. Eine Abweichung zwischen der vertraglich geschuldeten und der tatsächlichen Wohnfläche des Vertragsobjekts zu Lasten des Erwerbers kann einen Mangel begründen.

3. Der Rechtsanspruch kann nach Ablauf von zwei Jahren nicht durch einen mit Rücksicht auf wirkliche oder vermeintliche Leistungsstörungen abgeschlossenen Vergleichsvertrag ersetzt oder geschaffen werden.

4. Ein in einer Wohnflächendifferenz liegender Mangel ist erst dann ein „schwerer Mangel“, wenn die Differenz die Schwelle von 10 % überschreitet.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.190220.IIR4.18.0

Fundstelle(n):
BStBl 2020 II Seite 665
BFH/NV 2020 S. 1169 Nr. 11
BFH/PR 2020 S. 311 Nr. 11
BStBl II 2020 S. 665 Nr. 16
DB 2020 S. 6 Nr. 32
DStR 2020 S. 9 Nr. 32
DStRE 2020 S. 1186 Nr. 19
ErbStB 2020 S. 283 Nr. 10
HFR 2020 S. 1032 Nr. 11
KÖSDI 2020 S. 21897 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2020 S. 2448
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2020 S. 685
UVR 2021 S. 41 Nr. 2
EAAAH-55222

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