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BGH Beschluss v. - 1 StR 15/20

Gesetze: § 46 Abs 2 StGB, § 54 Abs 1 S 2 StGB, § 55 Abs 1 StGB, Art 3 Abs 1 EURaBes 675/2008

Ausgleich für die fehlende Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit einer noch nicht vollständig vollstreckten EU-ausländischen Strafe

Leitsatz

Der Ausgleich für die fehlende Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit einer (noch nicht vollständig vollstreckten) EU-ausländischen Strafe ist im Falle der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe bei der Strafzumessung konkret - durch eine Bezifferung des Nachteils - vorzunehmen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR15.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 35
NJW 2020 S. 3185 Nr. 43
wistra 2021 S. 109 Nr. 3
PAAAH-55279

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