Betreuungssache: Formerfordernisse für eine Beschwerde des Betroffenen; Wiedergabe der Unterschrift in einer Telekopie der Beschwerdeschrift; Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist wegen psychischer Krankheit des Betroffenen
Leitsatz
1. Für die Beschwerde des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren gelten keine von § 64 FamFG abweichenden, weniger strengen Formerfordernisse.
2. Bei Übermittlung einer Beschwerdeschrift durch einen Telefaxdienst ist die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie notwendig. Sie muss daher auf dem Original der per Telefax versandten Beschwerdeschrift so ausgeführt sein, dass sie auf der Kopie wiedergegeben werden kann (im Anschluss an , FamRZ 2019, 722).
3. Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG kann sich wegen § 275 FamFG nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben.