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BSG Urteil v. - B 4 AS 7/20 R

Gesetze: § 86 Halbs 1 SGG, § 22 Abs 3 Halbs 2 Alt 2 SGB 2, § 22 Abs 3 Halbs 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 19 Abs 3 S 2 SGB 2, Art 3 Abs 1 GG

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Einbeziehung von Verwaltungsakten in das Vorverfahren - fehlender zumindest teilidentischer Streitgegenstand im neuen Verwaltungsakt - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Betriebs- und Heizkostenguthaben bzw -rückzahlungen - keine Ausnahme von der Bedarfsminderung bei Vorauszahlungen aus Zeiten ohne Leistungsbezug - verfassungskonforme Auslegung - sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung

Leitsatz

1. Ein Verwaltungsakt wird jedenfalls im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht kraft Gesetzes Gegenstand eines anhängigen Vorverfahrens gegen einen Verwaltungsakt, der einen anderen Zeitraum betrifft.

2. Nebenkostenerstattungen, die nicht die Kosten für Haushaltsenergie betreffen, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur dann nicht, wenn und soweit sie auf Zahlungen des Leistungsempfängers beruhen, die dieser während des Leistungsbezugs aus eigenen Mitteln erbracht hat, weil der Leistungsträger statt der tatsächlichen nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:240620UB4AS720R0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 5
WAAAH-55605

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