Gesetze: § 45 Abs 1 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 48 SGB 10, § 328 Abs 1 SGB 3, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 5 ZPO
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme von Verwaltungsakten - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Erlass eines endgültigen Bescheides trotz prognostisch schwankenden Einkommens - Prüfung der Bösgläubigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Bestimmung des Beschwerdewertes - Bedarfsgemeinschaft
Leitsatz
In Fällen prognostisch schwankenden Einkommens erstreckt sich bei einer endgültigen Bewilligung die Prüfung der Bösgläubigkeit auch darauf, ob die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Bescheidempfängers von der Erwartung unterlegt war, dass das später zufließende Einkommen auch höher sein kann als der prognostisch berücksichtigte Betrag.