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BGH Urteil v. - VI ZR 5/20

Gesetze: § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 263 Abs 1 StGB, § 6 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007, § 286 ZPO

Betrug und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens: Tatbestandsmerkmal der "Stoffgleichheit"; Ermittlung des schädigenden Verhaltens als sittenwidrig in einer Gesamtschau

Leitsatz

1. Zur "Stoffgleichheit" im Zusammenhang mit der Absicht, einem Dritten bei einem Gebrauchtwagenverkauf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 263 Abs. 1 StGB).

2. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:300720UVIZR5.20.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1793 Nr. 34
NJW 2020 S. 2798 Nr. 38
ZIP 2020 S. 1715 Nr. 35
ZIP 2020 S. 61 Nr. 32
LAAAH-55733

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