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BFH Beschluss v. - IX B 117/19

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - Berücksichtigung eines Beweisantrags

Leitsatz

NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.050620.IXB117.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2330 Nr. 40
BFH/NV 2020 S. 1089 Nr. 11
LAAAH-55814

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