Schenkungsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen:
Leitsatz
1. Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen.
2. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.
Tatbestand
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:U.220120.IIR18.18.0
Fundstelle(n): BStBl 2020 II Seite 573 BB 2020 S. 1814 Nr. 34 BFH/NV 2020 S. 1158 Nr. 11 BFH/PR 2020 S. 303 Nr. 11 BStBl II 2020 S. 573 Nr. 15 DStR 2020 S. 1789 Nr. 33 DStRE 2020 S. 1072 Nr. 17 GAAAH-55820