Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen:
Leitsatz
1. Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen.
2. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.
3. Gehen innerhalb der Zweijahresfrist durch eine Aufwärtsverschmelzung Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens von der verschmolzenen auf die aufnehmende Gesellschaft über, handelt es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um junges Verwaltungsvermögen.
4. Die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG i.d.F. des ErbStRG erfasst junges Verwaltungsvermögen nicht.
Tatbestand
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:U.220120.IIR41.18.0
Fundstelle(n): BStBl 2020 II Seite 577 BFH/NV 2020 S. 1165 Nr. 11 BFH/PR 2020 S. 305 Nr. 11 BStBl II 2020 S. 577 Nr. 15 DB 2020 S. 6 Nr. 33 DStR 2020 S. 1784 Nr. 33 DStRE 2020 S. 1072 Nr. 17 DStZ 2020 S. 815 Nr. 21 ErbBstg 2020 S. 304 Nr. 12 GmbHR 2020 S. 1200 Nr. 21 HFR 2020 S. 1022 Nr. 11 KÖSDI 2020 S. 21896 Nr. 9 QAAAH-55821