Zur Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage
Leitsatz
1. Einfuhren, die zum Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld führen, sowie die Verwendung von Energieerzeugnissen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme unter den einen Steuerentlastungsanspruch auslösenden Bedingungen sind jeweils Rechtshandlungen i.S. des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 129 Abs. 1 InsO.
2. Die Herstellung einer Aufrechnungslage durch Rechtshandlungen ist ihrerseits eine Rechtshandlung und selbständig anfechtbar.
3. Der für die Anfechtbarkeit wesentliche Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung ist (sinngemäß) nach § 140 InsO zu bestimmen. Dabei ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist.
4. Da eine Steuerentlastung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG 2011 nur gewährt wird, wenn die Anlage, in der das Energieerzeugnis verwendet wird, einen Nutzungsgrad von mindestens 70 % bezogen auf den jeweiligen Zeitabschnitt erreicht, entsteht der materiell-rechtliche Anspruch nicht bereits mit der vorschriftsgemäßen Verwendung nachweislich versteuerter Energieerzeugnisse, sondern erst, wenn zusätzlich feststeht, dass der entlastungserhebliche Nutzungsgrad im jeweiligen Zeitabschnitt erreicht und eingehalten wurde.
5. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für die Frage, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist, irrelevant, weil die Stellung des Entlastungsantrags lediglich eine formelle Voraussetzung des Steuerentlastungsanspruchs ist.
Fundstelle(n): BStBl 2023 II Seite 224 AO-StB 2020 S. 315 Nr. 10 BB 2020 S. 1813 Nr. 34 BFH/NV 2020 S. 1183 Nr. 11 BFH/PR 2020 S. 359 Nr. 12 DStR 2020 S. 10 Nr. 33 DStR 2020 S. 2001 Nr. 37 DStRE 2020 S. 1130 Nr. 18 HFR 2021 S. 252 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2020 S. 2526 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2020 S. 775 UR 2020 S. 773 Nr. 19 ZIP 2020 S. 1822 Nr. 37 UAAAH-55824