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BGH Urteil v. - VI ZR 354/19

Gesetze: § 31 BGB, § 249 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 849 BGB, § 263 StGB, § 6 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007

Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers wegen des Kaufs eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs: Aufzehrung des Schadensersatzanspruchs des Pkw-Käufers durch die Anrechnung gezogener Nutzungen; Anspruch auf Deliktszinsen

Leitsatz

1. Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden (Fortführung Senatsurteil vom - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64-77).

2. Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:300720UVIZR354.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1793 Nr. 34
BB 2020 S. 1857 Nr. 35
NJW 2020 S. 2796 Nr. 38
NJW 2020 S. 9 Nr. 36
WM 2020 S. 1607 Nr. 34
ZIP 2020 S. 1664 Nr. 34
JAAAH-55858

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