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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 8 U 3944/18

Gesetze: SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2; BKV Anl. 1 Nr. 2101

Leitsatz

Leitsatz:

Die Rhizarthrose der Daumensatttelgelenke stellt keine Erkrankung der Sehnen- oder Muskelansätze im Sinne der BK Nr. 2101 dar. Diese Erkrankung kann nach den aktuellen medizinischen Erkenntnissen bei Montiererinnen auch nicht als Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt werden.

Fundstelle(n):
PAAAH-56089

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