(Schiedsverfahren: Anwendbarkeit von § 301 ZPO; Grundsatz der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil in der deutschen Rechtsordnung)
Leitsatz
Die Bestimmung des § 301 ZPO gehört grundsätzlich nicht zu den unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren. Der Erlass eines Teilschiedsspruchs ist auch dann nicht den Voraussetzungen des § 301 ZPO unterworfen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht, die Verfahrensgestaltung aber (noch) rational nachvollziehbar ist. Der Aspekt der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussentscheidung ist kein unverzichtbarer Grundsatz der deutschen Rechtsordnung (Fortführung von , SchiedsVZ 2019, 287).