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BGH Beschluss v. - I ZB 108/19

Gesetze: § 301 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst d ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO

(Schiedsverfahren: Anwendbarkeit von § 301 ZPO; Grundsatz der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil in der deutschen Rechtsordnung)

Leitsatz

Die Bestimmung des § 301 ZPO gehört grundsätzlich nicht zu den unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren. Der Erlass eines Teilschiedsspruchs ist auch dann nicht den Voraussetzungen des § 301 ZPO unterworfen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht, die Verfahrensgestaltung aber (noch) rational nachvollziehbar ist. Der Aspekt der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussentscheidung ist kein unverzichtbarer Grundsatz der deutschen Rechtsordnung (Fortführung von , SchiedsVZ 2019, 287).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:250620BIZB108.19.0

Fundstelle(n):
WM 2021 S. 2116 Nr. 43
SAAAH-56130

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