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BSG Urteil v. - B 10 EG 1/19 R

Gesetze: § 2c Abs 1 S 2 BEEG, § 3 ArbZG, § 4 Abs 3 S 1 Nr 1 MuSchG, § 11 Abs 6 MuSchG 2018, § 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 134 BGB, § 87c Abs 1 HGB, § 65 HGB, § 38a Abs 1 S 3 EStG, § 38a Abs 3 EStG, § 41a EStG, § 124 Abs 2 AO 1977, § 164 Abs 2 S 2 AO 1977, § 166 AO 1977, § 168 S 1 AO 1977, § 163 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG

Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - Provision - Mehrarbeitsvergütung - arbeitsvertragliche Zusatzabrede - Auslegung - Ausnahme von der Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche Feststellungen - erforderliche Feststellung des Erklärungstatbestands - Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften - gesetzliche Höchstarbeitszeit - Akkordarbeitsverbot für werdende Mütter - sonstige Bezüge - laufender Arbeitslohn - Anbindung an materielles Steuerrecht - regelmäßige Zahlung in den arbeitsvertraglichen Lohnzahlungszeiträumen - keine fortwirkende Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung nach Erlass des Einkommensteuerbescheids - fehlende Tatsachenfeststellungen - Zurückverweisung

Leitsatz

Provisionen sind elterngeldrechtlich als laufender Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie entsprechend den materiell-lohnsteuerrechtlichen Vorgaben bezogen auf die arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträume regelmäßig und lückenlos gezahlt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:250620UB10EG119R0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 9
VAAAH-56142

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