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BGH Urteil v. - VI ZR 397/19

Gesetze: § 31 BGB, § 249 BGB, § 826 BGB, § 849 BGB, § 256 Abs 1 ZPO, § 6 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007

Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs: Anspruch auf Deliktszinsen; Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei sittenwidriger Schädigung

Leitsatz

1. Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.

2. Zu den Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (hier: VW-Diesel-Fälle).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:300720UVIZR397.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 2806 Nr. 38
NJW 2020 S. 9 Nr. 37
WM 2020 S. 1642 Nr. 35
ZIP 2020 S. 1818 Nr. 37
FAAAH-56263

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