Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs: Anspruch auf Deliktszinsen; Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei sittenwidriger Schädigung
Leitsatz
1. Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
2. Zu den Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (hier: VW-Diesel-Fälle).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:300720UVIZR397.19.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 2806 Nr. 38 NJW 2020 S. 9 Nr. 37 WM 2020 S. 1642 Nr. 35 ZIP 2020 S. 1818 Nr. 37 FAAAH-56263